Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Dies gilt auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II. Leistungsumfang
Wir übernehmen Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten – für die jeweils zu vereinbarenden Einzelobjekte bzw. Teilaufträge von solchen.

III. Vertragsschluss
(1) Angebote der PE sind freibleibend und unverbindlich. Die PE ist daher berechtigt, das Angebot bis zur Annahme des Auftraggebers zu widerrufen, sofern keine Angebotsgültigkeit vermerkt ist.
(2) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum der PE, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht ohne schriftliche Einwilligung der PE zulässig.
(3) Die PE behält sich vor, Abweichungen von den Angebotsunterlagen resp. der Auftragsbestätigung infolge zwingend vorgeschriebener rechtlicher oder technischer Normen zu berücksichtigen.
(4) Aufträge werden im Einzelnen mit Leistungsumfang, Verantwortlichkeit, Ablauf- sowie Vergütungsmodalitäten schriftlich festgelegt.

IV. Vergütung
(1) Bei jedem Auftrag wird vereinbart, ob der Auftrag nach Festpreis oder Zeitaufwand zu vergüten ist.
(2) Projektbesprechungen mit dem Auftraggeber werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten und Spesen werden dem Auftragnehmer nach den steuerlichen Höchstsätzen erstattet.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten abrechenbaren Leistungen entsprechend dem vereinbarten Stundensatz.
(4) Bei Festpreisvereinbarungen sind auf den Festpreis Abschlagszahlungen zu leisten und zwar monatlich nach Auftragsbeginn. Die Höhe der Abschlagszahlungen entspricht dem Anteil der bis dahin aufgewandten Leistungen des Auftragnehmers im Verhältnis zur gesamten vereinbarten Leistung. Diese werden auf Basis des erbrachten Zeitaufwands im Verhältnis zum kalkulierten Zeitaufwand berechnet.
(5) Die Zahlung des Rechnungsbetrages, rein netto, hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.
(6) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(7) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

V. Abnahme
Für den Fall, dass Gegenstand des Auftrages ein Werkvertrag ist, hat der Auftraggeber das fertige Werk bzw. jedes einzelne selbständige Teil des Werkes unverzüglich nach Andienung abzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt von Schutzrechten
(1) Das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Leistungen und den daraus resultierenden Ergebnissen geht mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behalten wir uns sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere solche aus dem Urheberrechtsgesetz an den erbrachten Leistungen und den daraus resultierenden Ergebnissen vor, auch wenn diese per EDVTräger oder Online geliefert werden.
(3) Wir haben das Recht, die Nutzung der aus den erbrachten Leistungen resultierenden Ergebnissen zu untersagen, solange die Vergütung noch nicht vollständig entrichtet ist und sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet wurde. Auf Verlangen von uns sind daraufhin alle von uns übergebenen Datenträger zurückzugeben. Die Vervielfältigungen der übergebenen Ergebnisse, gleich auf welchem Datenträger sie sich befinden, sind zu vernichten und soweit sie als EDVSoftware vorliegen, sind sie zu löschen.

VII. Verzug
(1) Kommt der Auftraggeber mit seinen Leistungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die eigenen Leistungen solange zurückzuhalten, bis die Verzugstatbestände beseitigt sind. Die gleichen Rechte stehen dem Auftraggeber zu.
(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
(3) Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz entsprechend nachfolgender Absätze zu fordern.
(4) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ebenso haften wir für die vertragspflichtigen vorhersehbaren Schäden.

VIII. Erfindungen, Schutzrechte und Know-How
(1) Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Auftraggeber (unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung) das Eigentum und die Rechte insbesondere die Urheberrechte an den Entwicklungsergebnissen des Vertragsgegenstandes erlangt bzw. wir ihm hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen.
(2) Es steht uns jedoch frei, die durch den Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Diensterfindung zum Schutzrecht anzumelden oder in sonstiger Weise damit zu verfahren unter Beachtung der zwingenden Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
(3) Falls der Auftraggeber die Schutzrechte gemäß Abs. (1) besitzt, räumt er uns das ausschließliche Nutzungsrecht ein.
(4) Ergeben sich bei Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages Erfindungen, die durch unseren Mitarbeiter gemacht sind und wünscht der Auftraggeber die Übertragung dieser Rechte, hat er uns rechtzeitig zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir die Arbeitnehmererfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber stellt uns in diesem Falle von sämtlichen Ansprüchen unserer Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz frei. Bei entsprechender weiterer Kostenfreistellung werden wir in geeigneter Weise die Rechte aus der in Anspruch genommenen Erfindung auf den Auftraggeber übertragen. Es ist Sache des Auftraggebers, die Erfindung anzumelden und auch die uns obliegenden anschließenden Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme zu erfüllen und uns hiervon freizuhalten.

IX. Geheimhaltung
Wir sind dafür verantwortlich, dass die von unserem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Aufgaben bekannt wurden, gegenüber Dritten vertraulich behandelt werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Wir werden unserem Personal entsprechende Verpflichtungen auferlegen, ohne dass dem Auftraggeber aus solchen Verpflichtungen Ersatzansprüche gegen uns erwachsen.

X. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und Betriebsstillegung, beim Auftraggeber oder bei uns hat keine der beiden Seiten einen Rechtsanspruch auf Ausführung von Leistungen. Wenn bedingt durch solche oder ähnliche Umstände Leistungen ausfallen, steht uns kein Anspruch auf Vergütung und dem Auftraggeber kein Anspruch auf Ausführung der Leistungen zu. Außerdem kann jeder Vertragspartner dann verlangen, dass der Vertrag den veränderten Verhältnissen entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird. In diesen Fällen wird der Auftraggeber den bis zum Eintritt des Ereignisses erreichten Arbeitserfolg gemäß den vereinbarten Bedingungen vergüten. Keine der beiden Seiten kann weitere Ansprüche geltend machen.

XI. Mängelgewährleistung bei Werkvertrag
(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Mangel schriftlich und unverzüglich angezeigt hat.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir übernehmen in diesem Falle alle den Nachbesserungsanspruch deckenden Nebenkosten. Bei zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder die Wandlung zu verlangen.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb u. a. nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(4) Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder bei sonstigen Schäden die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche gem. §§ 633, 635 BGB geltend macht sowie wegen wesentlicher Vertragsverletzungen.
(5) Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

XII. Haftung aus unerlaubter Handlung
(1) Soweit gemäß XI. Abs. (2) – (5) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, u. a. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere auch für Ansprüche aus § 823 BGB.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Ansprüche aus Abs. (1) – (4) verjähren spätestens nach 2 Jahren, sofern die gesetzlichen Fristen nicht kürzer bemessen sind. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.

XIII. Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

XIV. Speicherung von Daten
Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. §§ 26, 34 BDSG).

XV. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag und seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PLAN. K® GmbH (PE), Stand Dezember 2014

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Impressum

PLAN. K® Engineering GmbH
Augsburger Str. 3
86483 Balzhausen
T 08281 90048-0
F 08281 90048-29
info@plan-k-gmbh.de
www.plan-k-gmbh.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Christian Keppeler

Registergericht:
Amtsgericht Memmingen

Registernummer:
HRB 14028

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE268411407

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV / § 5 TMG:
Christian Keppeler

Konzept, Screendesign:
STEENBEEKE DESIGN, www.steenbeeke.de

Webdesign:
Matthias Härlin, www.motointermedia.com

Bildnachweise:
© shutterstock, www.shutterstock.com

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